terms of trade
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ARGUS Fluidtechnik GmbH
im folgenden "Lieferer" genannt - zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Angebot
Die zu dem Angebot des Lieferers gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Betriebsanleitungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und auch sonst nicht anderweitig verwertet werden.
II. Umfang der Lieferung, Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Bestellung das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
III. Preise und Zahlung, Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung -insbesondere einer Pauschale- ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Prüfzeugnisse werden gesondert berechnet. Zu den Preisen kommt die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer hinzu.
2. Mangels gesonderter Abrede übernimmt der Lieferer keine Gewähr für die Wahl der billigsten Versandart. Kisten und Verschläge werden dem Besteller berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegen-ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn, solche Ansprüche werden rechtskräftig zugesprochen.
IV. Lieferzeit
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender oder beizustellender Unterlagen (z.B. Zeichnungen oder Spezifikationen), Teile, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn vom Besteller beizustellende Unterlagen (z.B. Zeichnungen oder Spezifikationen), nach denen gefertigt werden soll, oder Teile fehlerhaft sind oder nicht rechtzeitig übergeben werden.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, es sei denn, dass solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes nicht von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund eines sonstigen Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung und deren Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne §950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeiteten Liefergegenstände gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Liefergegenstände mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der oder den neuen Sache(n) zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller ihm bereits jetzt die dem Besteller zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.
3. Der Besteller darf die Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4 bis 6 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen ihm in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Liefergegenstände. Bei der Veräußerung von Liefergegenständen, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Absatz 2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Nimmt der Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an den Lieferer abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrags als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen einschl. des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken, ist der Besteller nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers berechtigt. Auf dessen Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten -sofern der Lieferer das nicht selbst tut- und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
7. Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf den Lieferer über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an den Lieferer ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den Lieferer abtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinen Indossament versehen unverzüglich an den Lieferer übergeben.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung oder Rücknahme der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz entgegensteht. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer nicht erfüllt. Bei solchem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
9. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und ihm die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
10. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
11. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
12. Soweit im Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weitere Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, Absatz 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind vom Lieferer unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. bestimmungswidriger Einsatz durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; unterlassene, fehlerhafte oder nachlässige Lagerung, Behandlung oder Wartung durch den Besteller; Temperatur-, Witterungs- und ähnliche Einflüsse.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat ihm der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers, auch soweit sie sich zugleich aus dem Gesetz herleiten lassen, z.B. aus unerlaubter Handlung und insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
8. Gesonderte Gewährleistungs- oder Garantiezusagen des Lieferers bleiben unberührt.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie Verletzung von anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen -insbesondere fehlerhaften Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und hält dieser die Nachfrist nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter des Lieferers, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder infolge leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
X. Daten über den Besteller
Der Lieferer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
1. Erfüllungsort ist Ettlingen, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz in Ettlingen zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Wandlung und dergleichen.
3. Es gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgebend.
XII. Übersichtlichkeitsklausel, Teilunwirksamkeit
1. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Stand 31.12.2009
Last Updated (Tuesday, 20 September 2011 14:39)





